Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verminderung der Anschaffungskosten des stehenden Holzes in einem zugekauften Wald um den Wert der jährlich geschlagenen einzelnen Bäume
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein bilanzierender Forstwirt muss nach dem Zukauf eines Waldes das darin stehende Holz mit den Anschaffungskosten aktivieren.
2. Bei einem „Nachhaltsbetrieb”, wenn also jährlich einzelne Bäume geschlagen bzw. entfernt werden und der Forst normal wieder bepflanzt wird, stellen die einzelnen Bäume und Stämme keine selbständig bewertbaren Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter dar; daher ist es nicht zulässig, die Anschaffungskosten des stehenden Holzes wegen der darin jährlich geschlagenen Bäume anteilig zu vermindern.
Normenkette
EStG § 13 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1-2, § 7; HGB § 255
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger erzielte mit einem Forstbetrieb von etwa 1.354 ha Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 Einkommensteuergesetz – EStG –. Das stehende Holz hatte zum 31.12.2000 einen Buchwert von 917.561,64 DM. Mit Vertrag vom 23.07.2001 kaufte der Kläger einen neuen Forst hinzu. Die auf das stehende Holz entfallenen Anschaffungskosten betrugen 1.053.838,87 DM. Die Gewinnermittlung erfolgte durch Bestandsvergleich. Für das Streitjahr 2001 erklärte der Kläger einen Gewinn in Höhe von 12.928,- DM. Dabei gab er u.a. Abschreibungen auf nicht bewegliche Sachanlagen in Gestalt von stehendem Holz in Höhe von 49.858,81 DM an. Mit Bescheid vom 03.04.2003 stellte der Beklagte den Gewinn auf 62.786,- DM fest, wobei er die geltend gemachte Abschreibung für stehendes Holz nicht anerkannte.
Der Kläger legte fristgerecht Einspr...