Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung eines ehemaligen Militärflughafens als unbebautes Grundstück
Leitsatz (redaktionell)
Ein ehemals als Militärflughafen genutztes Grundstück, das in das allgemeine Grundvermögen des Bundes überführt worden ist und dessen bauliche Anlagen wegen der Belegenheit im Außenbereich i. S. des § 35 BauGB baurechtlich nicht zu zivilrechtlichen Zwecken genutzt werden darf, ist als unbebautes Grundstück zu bewerten.
Normenkette
BewG §§ 72, 129 Abs. 2 Nr. 2; BewG DDR § 53; BauGB § 35
Nachgehend
Gründe
Die Klägerin war im Streitjahr Eigentümerin eines in den Gemeinden M…., N… und O… belegenen Grundstücks, das vor dem 3. Oktober 1990 von der Nationalen Volksarmee der DDR und danach von der Bundeswehr als Militärflugplatz genutzt wurde. Das Grundstück befindet sich im Außenbereich im Sinne des § 35 Baugesetzbuch – BauGB –. Das Eigentum der Klägerin an dem Grundstück wurde in den Jahren 1995 und 1996 durch mehrere Bescheide über die Zuordnung einer ehemals volkseigenen Liegenschaft festgestellt. Mit Verfügung vom 26. Januar 1995 erklärte das Bundesministerium der Verteidigung die gesamte von der Bundeswehr genutzte Liegenschaft für dauernd entbehrlich für die Zwecke der Bundeswehr und wies die Überführung in das allgemeine Grundvermögen des Bundes an. Mit Verfügung vom 8. Februar 1995 wies die Wehrbereichsverwaltung VII, P…., die Standortverwaltung L… an, die zur Überführung in das allgemeine Grundvermögen erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen mit der Klägerin zu treffen. Durch Verwaltungsvereinbarungen vom 3. und 6. März sowie 7. April 1995 übergab die Bundeswehrverwaltung sodann der Klägerin die insgesamt 1006, 1755 ha große Liegenschaft. Am 10. Juli 1995 übertrug die Klägerin eine rund 694 ha g...