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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 11.12.2003 - 5 K 2345/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bürgschaftszahlungen des ehemaligen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers. Einkommensteuer 1997 und 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat sich der Steuerpflichtige an einer GmbH in Höhe von 16, 7 % nur im Hinblick auf seine Anstellung als Geschäftsführer sowie die Erzielung nichtselbständiger Einkünfte beteiligt, später eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten der GmbH übernommen und wird er aus der Bürgschaftsverpflichtung in Anspruch genommen, so kann er die ihm hierdurch entstandenen Aufwendungen bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen, wenn er auch nur über ein Sechstel der Stimmrechte verfügen und somit weder alleine noch gemeinsam mit dem anderen geschäftsführenden und ebenfalls bürgenden Gesellschafter einen beherrschenden Einfluss in der GmbH ausüben konnte.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, §§ 19-20

 

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 31.8.2001 werden dahingehend geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit für 1997 weitere Werbungskosten in Höhe von 3913,– DM und für 1998 in Höhe von 8.663,– DM berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger war seit 1993 Gesellschafter und einer der Geschäftsführer der Gesellschaft für X… im Bau und Vermessungswesen mbH (X… mbH). Er verfügte – wie jeder der 6 Gesellschafter – über 16,7% des Stammkapitals. Nach § 7 Abs.2 des Gesellschaftsvertrages gewährten je 1.000,– DM eines Geschäftsa...

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