Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit eines Wechselschichtzuschlags. Bestimmungsrecht des Arbeitgebers bei Erfüllung der Voraussetzungen für mehrere Zuschlage. Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
1. Ein allen in Wechselschicht tätigen Arbeitnehmer stets gezahlter Zuschlag für Wechselschichtarbeit i.H.v. mindestens 10 v.H. des Arbeitslohns gehört nicht zum „Grundlohn” i. S. des § 3b Abs. 2 EStG.
2. Liegen die Voraussetzungen unterschiedlicher Zuschläge vor, kann der Arbeitgeber zumindest solange frei bestimmen, ob der der Zuschlag als Nachtarbeits- oder als Wechselschichtzuschlag gezahlt wird, als kein Fall des Gestaltungsmissbrauchs vorliegt.
Normenkette
EStG 1990 § 3b Abs. 1-2; AO 1977 § 42
Nachgehend
Tenor
Der Haftungsbescheid vom 17.11.1995 wird dahingehend geändert, daß die von der Klägerin in der Zeit vom 01.07.1991 bis zum 31.12.1994 gezahlten Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit als steuerfrei zu behandeln sind. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten auferlegt (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Beschluß:
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Im Jahr 1991 zahlte sie nach § 10 des Übergangs- und Vergütungsvertrages an ihre Arbeitnehmer folgende Zuschläge auf die Stundenvergütungen:
– für Nachtarbeit (von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) |
25 % |
– für die Früh- und Spätschicht (von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) der Wechselschichter (sofern nicht der Nachzuschlag gezahlt wird) |
10 % |
– für Sonntagsarbeit (von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) |
50 % |
– für Arbeit an Heiligabend und Silvester ab 14.00 ... |