Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung von gepachteten Flächen bei der Kürzung des Gewerbeertrags. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1995;
Leitsatz (amtlich)
1. Sinn der Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist neben der Vermeidung der Doppelbelastung der Grundstückseigentümer durch Grundsteuer und Gewerbeertragsteuer, eine gewisse Gleichstellung der auf eigenem Grund und Boden tätigen Gewerbebetriebe mit solchen, die ihrem Gewerbe in gemieteten Räumen bzw. auf gepachteten Flächen nachgehen, zu bewirken.
2. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG knüpft an die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen des Gewerbetreibenden an. Gepachtete Flächen sind nicht in den Kürzungsbetrag einzubeziehen. Dies gilt auch für Betriebe in den neuen Bundesländern.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrages eine Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG auch für gepachtete Flächen zu berücksichtigen ist.
Der Beklagte stellte den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1995 aufgrund der eingereichten Erklärung mit Bescheid vom 05.02.1997 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Er berücksichtigte hierbei die geltend gemachte Kürzung in Höhe von 1,2% von 1,463 Millionen DM. Der amtliche landwirtschaftliche Sachverständige nahm für den Beklagten nach einer Ortsbesichtigung am 27.01.1997 eine Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes für Zwecke der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung für 1995 vor. Hiernach berücksichtigte der Beklagte im Änderungsbescheid vom 25.06.1997 nur noch die entsprechend ermittelte Kürzung in Höhe von 1,2 % von 45.399,– DM. Der Betrag ist der Höhe nach unstreitig.
Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, si...