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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 08.10.1998 - 2 K 856/97 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1995

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

Die Kläger sind Eheleute, die sich gegen den Ansatz eines Spekulationsgewinns in ihrem Einkommensteuerbescheid für 1995 wenden.

Die Klägerin erwarb zusammen mit ihrem damaligen Ehemann von ihrer Mutter ein in der L…straße 25 in M… gelegenes bebautes Grundstück. Zwischen der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann bestand eheliche Vermögensgemeinschaft.

Am 08.02.1993 hoben die Klägerin und ihr damaliger Ehemann die eheliche Vermögensgemeinschaft durch notariellen Vertrag auf und bildeten an dem genannten Grundstück Anteilseigentum zu je 1/2. Mit demselben Vertrag übertrug der damalige Ehemann der Klägerin seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem bezeichneten Grundstück auf die Klägerin; hierfür zahlte die Klägerin ihrem damaligen Ehemann einen Betrag von DM 90.000,–. Das Grundstück wurde in der Folgezeit von den Klägern selbstgenutzt.

Am 30.09.1994 schlossen die Klägerin und ein Herrn A… einen notariellen Grundstückskaufvertrag über das in der L…straße 25 in M… gelegene Grundstück und erklärten die Auflassung. Der Kaufpreis für das Grundstück belief sich auf DM 230.000,–. Der Kaufpreis sollte nach Abschnitt II. des Kaufvertrags fällig sein, nachdem der Notar den Beteiligten mitteilen würde, daß

  • zur Sicherung des Anspruchs des Erwerbers auf Eigentumsübertragung eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen und dem Notar zur Kenntnis gegeben werde,
  • das Negativtestat der zuständigen Gemeinde bezüglich des gesetzlichen Vorkaufsrechts erteilt werde,
  • dem Notar formgültige Löschungsunterlagen für die vom Erwerber nicht ausdrücklich übernommene Belastung vorgelegt würden und - die Klägerin aus dem verkauften Haus ausgezogen sein würde.

Wegen der weiteren Ein...

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    FG Baden-Württemberg 8 K 162/93
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      Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. 3. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.  Tatbestand Streitig ist, ob Umzugskosten als Werbungskosten anzuerkennen sind und inwieweit gezahlte Schuldzinsen einen ...

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