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FG des Landes Brandenburg Beschluss vom 05.08.1998 - 1 V 1658/98 KV

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung

 

Tenor

Die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21.07.1998 (Drittschuldner: L…er Volksbank, Pfändungsbetrag: 55.026,55 DM) wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den gegen diese Verfügung eingelegten Einspruch vom 05.08.1998 ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

 

Gründe

Die Antragstellerin betreibt in L… ein Fuhrunternehmen. Im Jahre 1996 zog sie mit ihrer Familie von L… nach M…. Das bis dahin für die Veranlagung der Antragstellerin zur Einkommensteuer zuständig gewesene Finanzamt L… gab den Steuerfall Anfang Juli 1997 an den Antragsgegner ab.

Am 21.07.1998 erließ der Antragsgegner eine an die L…er Volksbank gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der er die Forderungen der Antragstellerin gegenüber der L…er Volksbank, insbesondere aus dem Konto mit der Nummer 16…, in Höhe von 55.026,55 DM pfändete. Es handelte sich bei diesem Betrag um rückständige Einkommensteuerzahlungen aus den Veranlagungen bis einschließlich 1995 sowie nicht gezahlte Einkommensteuervorauszahlungen. Das gepfändete Konto, das die Antragstellerin und ihr Ehemann in den abgegebenen Einkommensteuererklärungen als Kontoverbindung angegeben hatten, diente zu einem weit überwiegenden Teil zur Abwicklung des geschäftlichen Zahlungsverkehrs der Antragstellerin.

Am 28.07.1998 teilte der Bevollmächtigte dem Antragsgegner telefonisch mit, daß von dem gepfändeten Konto Löhne zu zahlen seien, und bat deshalb um die Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Er teilte weiter mit, daß die Antragstellerin keine Zahlungen geleistet habe, weil sie mit dem Finanzamt L… Ratenzahlungen vereinbart habe und keine weiteren Mahnungen erfolgt seien. Mit einem Schreiben des Bevollmächtigten vom selben Tage boten die Antragstellerin und ihr Ehemann eine ratenweise Tilgung der Steuerschulden an. Auf das in den Gerichtsakten in Fotokopie befindliche Schreiben wird verwiesen. Bei einem am 29.07.1998 stattgefundenen Gespräch an Amtsstelle gaben die Antragstellerin und ihr Ehemann die Einkommensteuererklärungen 1996 und 1997 ab. Auch in diesen Steuererklärungen war als Kontoverbindung das oben genannte Konto der Antragstellerin bei der L…er Volksbank angegeben.

Der Antragsgegner lehnte einen Vollstreckungsaufschub mit der Begründung ab, daß die eingereichten Einkommensteuererklärungen 1996 und 1997 zu einer Erhöhung der Steuerschulden um circa 30.000,– DM führen würden. Da die dann insgesamt bestehenden Steuerschulden nicht innerhalb von sechs Monaten getilgt werden könnten, sei die Vollstreckung auch durch ein kurzfristiges Zuwarten nicht vermeidbar, was aber Voraussetzung für die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs sei.

Mit dem beim Finanzgericht gestellten Antrag macht die Antragstellerin geltend, daß der Antragsgegner das Geschäftskonto ohne jede Mahnung oder Mitteilung über bestehende Steuerschulden gepfändet habe. Dies habe zur Folge, daß weder die Leasingraten für den Fuhrpark noch die laufenden Löhne für 15 Mitarbeiter gezahlt werden könnten, was einer Betriebsschließung gleichkomme.

Sie, die Antragstellerin, könne die Einkommensteuerschulden mittelfristig tilgen. Dies sei allerdings nicht innerhalb des vom Antragsgegner geforderten Zeitraums von sechs Monaten möglich. Sie habe ihre gute Zahlungsmoral durch hohe Tilgungen der beim Finanzamt L… bestehenden betrieblichen Steuerschulden bewiesen.

Mit Telefaxschreiben vom 05.08.1998 hat die Antragstellerin gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21.07.1998 Einspruch eingelegt.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21.07.1998 (Drittschuldner: L…er Volksbank, Pfändungsbetrag: 55.026,55 DM) bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den gegen diese Verfügung eingelegten Einspruch vom 05.08.1998 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er ist der Auffassung, der gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei unzulässig. Eine Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide und der Vorauszahlungsbescheide komme nicht in Betracht, weil diese nicht angefochten seien. Ein Antrag auf Erlaß einer auf die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs gerichteten einstweiligen Anordnung führe nicht zum Erfolg, weil die Antragstellerin nicht detailliert dargelegt habe, inwieweit die Vollstreckungsmaßnahme ihre Existenz gefährde. Die Antragstellerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie keine erneute Mahnung über die Steuerrückstände erhalten habe.

Da er, der Beklagte, den Steuerfall von einem anderen Finanzamt übernommen habe, sei er nicht verpflichtet gewesen, erneut zu mahnen. Der Antragstellerin seien die Steuerrückstände bekannt gewesen. Der von der Antragstellerin unterbreitete Tilgungsvorschlag sei unannehmbar, da der Tilgungszeitraum – unter Berüc...

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