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FG Bremen Urteil vom 27.02.2003 - 4 K 132/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnsitz des Kindes im Inland trotz Schulbesuch im Ausland. Familienleistungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Geht ein sechsjähriges Kind mit deutscher und ägyptischer Staatsangehörigkeit für maximal drei Jahre in Ägypten zur Schule und hat es dort einen Wohnsitz bei der Mutter, so behält es aber beim Vater im Inland einen weiteren Wohnsitz –als Voraussetzung für dessen Kindergeldanspruch– bei, wenn es seine Geschwister und den Vater in Deutschland regelmäßig an den Oster- und Weihnachtsferien besucht, es in der Wohnung des Vaters gemeinsam mit einer Schwester ein Zimmer hat und nach Ablauf der drei Jahre von einer endgültigen Rückkehr nach Deutschland auszugehen ist.

 

Normenkette

EStG § 63 Abs. 1 S. 3; AO § 8; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

Der Kindergeldbescheid vom … und die Einspruchsentscheidung vom …werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, Kindergeld für die Tochter Jasmin des Klägers für die Zeit ab Dezember 2001 in der gesetzlichen Höhe festzusetzen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Kindergeld für seine am 1995 geborene Tochter J. zusteht. Der Kläger hat des weiteren einen Sohn und eine 1989 geborene Tochter S. Der Sohn und die Tochter S. wohnen bei dem Kläger in B. (Deutschland), wo sie auch die Schule besuchen. Die Ehefrau des Klägers lebt vom Kläger getrennt, aber nicht geschieden, i...

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