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FG Bremen Urteil vom 26.11.1998 - 497257K 1

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für Gewerbesteuern 1984-1986 und Körperschaftsteuern 1984-1986 und 1988

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger mit dem angefochtenen Haftungsbescheid zu Recht neben seiner (alleinigen) Mitgeschäftsführerin, die wie er ausweislich des Handelsregisters alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen ist (GA 44), für die in den folgenden Bescheiden gegen die von ihnen vertretene GmbH in folgender Höhe festgesetzten Steuern in Anspruch genommen wird:

Bescheid über

Körperschaftsteuer

für 1984 vom

19.Dezember 1990

in Höhe von

37.756 DM

Körperschaftsteuer

für 1985 vom

15.Mai 1992

in Höhe von

73.364 DM

Körperschaftsteuer

für 1986 vom

17. Juli 1992

in Höhe von

69.215 DM

Körperschaftsteuer

für 1988 vom

06.April 1995

in Höhe von

21.750 DM

Gewerbesteuer

für 1984 vom

19.Dezember 1990

in Höhe von

8.671,70DM

Gewerbesteuer

für 1985 vom

18.Mai 1992

in Höhe von

32.992 DM

Gewerbesteuer

für 1986 vom

04.August 1995

in Höhe von

9.332 DM

Zinsen zur GewSt

für 1984 vom

16.Juni 1995

in Höhe von

7.265 DM

Das Finanzamt hatte die Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1984 bis 1986 nach einer für die Jahre 1985 bis 1987 durchgeführten Außenprüfung, den Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vom 19. Februar 1990 folgend unter Änderung der früher ergangenen Bescheide (für 1984 nach § 173, im übrigen nach § 164 Abs. 2 AO) erlassen und für 1988 nach einer für 1988 bis 1990 durchgeführten Betriebsprüfung, den Feststellungen des Betriebsprüfungsberichts vom 29. April 1994 folgend gegenüber der GmbH festgesetzt, die nach Erlaß der Bescheide keine Zahlungen erbracht hat.

Für 1984 hatte das Finanzamt zunä...

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