Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Bremen Beschluss vom 13.09.1999 - 299224V 2

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzantrag

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Antrag ist zulässig.

Die Frage, ob der Antrag des FA auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf einer fehlerfreien Ermessensentscheidung beruht, gehört in die Zuständigkeit der Finanzgerichte. Es handelt sich nämlich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO), zu denen alle mit der Verwaltung der Abgaben zusammenhängenden Angelegenheiten gehören und somit auch der Antrag des FA auf Einleitung des Insolvenzverfahrens (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 1998 VII R 30/98, BFH/NV 1990, 710 und BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787 zum Rechtsweg bei Einwendungen gegen einen Antrag des FA auf Eröffnung des Konkursverfahrens). Nach überwiegender Auffassung war vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Konkursantrag des FA im Weg der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO zu gewähren (vgl. BFH-Beschluß vom 26. April 1988 VII B 176/87, BFH/NV 1988, 762; FG Düsseldorf, Beschluß vom 1. Februar 1993 17 V 7392/92 AE (KV), EFG 1993, 592; ebenso FG Brandenburg, Beschluß vom 17. Juni 1999 4 V 535/99 KV, EFG 1999, 875 zum einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Antrag auf Gesamtvollstreckung). Das erkennende Gericht folgt dieser überwiegenden Auffassung auch für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da dieser Antrag keinen Verwaltungsakt darstellt und deshalb Rechtsschutz nicht nach § 69 Abs. 3 FGO gewährt werden kann (ebenso Tipke-Kruse, § 251 AO, Tz. 22, Stand 10/98).

Der Antrag ist nicht begründet. Zwar ist im Hinblick auf den bevorstehenden Anhörungstermin beim Amtsgericht ein Anordnungsgrund gegeben, doch hat der Ast. keinen Anord...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    BFH VII B 176/87 (NV)
    BFH VII B 176/87 (NV)

      Entscheidungsstichwort (Thema) Vorläufiger Rechtsschutz gegen Konkursantrag des Finanzamts  Leitsatz (NV) 1. Zur Frage, ob der vom FA gestellte Konkursantrag als Verwaltungsakt zu werten ist und ob vorläufiger Rechtsschutz gegen diesen Antrag durch ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren