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FG Berlin Urteil vom 30.07.1997 - VI 395/94 (veröffentlicht am 20.11.1997)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.05.2000; Aktenzeichen VI R 188/97)

 

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es durch Rücknahme der Klage seitens der Klägerin beendet ist.

Im übrigen wird die Einkommensteuer 1992 abweichend von den Einkommensteuerbescheiden vom 1. Juli und 2. August 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. November 1994 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 10.944,00 DM festgesetzt.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der dem Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 2.800,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Er war als Rechtsanwalt in Hamburg nichtselbständig tätig. Er wechselte Ende 1991 zu einem Berliner Arbeitgeber. Er bezog zunächst eine Wohnung in der … in Berlin-Wilmersdorf. Mit Lastwechsel zum 15. Februar 1992 verkaufte er ein bislang von ihm und seiner Familie bewohntes Einfamilienhaus in Hamburg und erwarb im Juli 1992 ein anderes Einfamilienhaus in der … in Berlin-Frohnau, das er mit seiner Familie im Februar 1993 bezog.

Nach erfolglosem Vorverfahren ist im Klage verfahren nur noch streitig, ob der Kläger die von ihm im Streitjahr gezahlte Maklercourtage für den Erwerb des Berliner Hauses in Höhe der Courtage für eine vergleichbare Mietwohnung im Rahmen der als Werbungskosten dem Grunde nach unstreitig abzugsfähigen...

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