Entscheidungsstichwort (Thema)
Versäumnis der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG steht Verlustfeststellung nicht entgegen
Leitsatz (redaktionell)
Die Versäumnis der Antragsfrist für eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG steht einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nicht entgegen.
Normenkette
EStG § 10d Abs. 3, § 46 Abs. 2 Nr. 8
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin erzielte 1998 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Gewerbebetrieb. Der Arbeitslohn betrug 656,00 DM. Ein Lohnsteuerabzug davon wurde nicht vorgenommen. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen betrugen 1 512,00 DM. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ermittelte die Klägerin mit ./. 117 299,00 DM.
Ihre Einkommensteuererklärung 1998 reichte die Klägerin am 12. Juni 2002 beim Beklagten ein.
Der Beklagte lehnte es mit Verfügung vom 19. Juni 2002 ab, eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen, da es sich um eine Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz EStG handele und die Klägerin die Antragsfrist versäumt habe. Den dagegen eingelegten Einspruch nahm die Klägerin später wieder zurück.
Am 9. Juli 2002 beantragte sie, den verbleibenden Verlustabzug auf den 31. Dezember 1998 gesondert festzustellen. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2002 ab. Den dagegen am 2. August 2002 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 28. August 2003 zurück. Zur Begründung verwies er auf § 10 d Abs. 3 Satz 4 EStG. Daraus folge, dass eine Verlustfeststellung nur dann in Betracht komme, wenn es im gleichen Zeitpunkt verfahrensrechtlich noch zulässig sei, einen Steuerbescheid für den Verlustentstehungszeitraum zu erlassen oder zu ändern. Dem stehe im Streitfall § 46 Ab...