Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Anerkennung eines Berlin-Darlehens
Leitsatz (redaktionell)
§ 17 Abs. 2 Berlin FG verlangt, dass „der Steuerpflichtige das Darlehen gewährt“. Daraus ergibt sich, dass das Darlehen für Rechnung des Steuerpflichtigen - als ihm zurechenbares Kapital - vergeben sein muss.
Auch wenn kein Kreditaufnahmeverbot besteht und selbst eine Refinanzierung des Berlin-Darlehens in vollem Umfang unschädlich ist, ist dennoch vorauszusetzen, dass den Steuerpflichtigen selbst, gegebenenfalls als Treugeber, die wirtschaftlichen Folgen des Anlagegeschäfts einschließlich des Risikos eines Vermögensverlustes zumindest im Innenverhältnis gem. § 765 BGB in Verb. mit §§ 677, 670 BGB treffen.
Normenkette
BerlinFG § 17 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern in den Jahren 1982 und 1983 die Ermäßigungsbeträge nach § 17 Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes- BerlinFG - für Berlin-Darlehen zustehen.
Die Kläger zu 2. bis 8. beteiligten sich im November / Dezember 1981 mit Zeichnungsbeträgen von 50.000,00 DM bis 220.000,00 DM (insgesamt 1 Million DM) zuzüglich 5 v. H. Agio durch die Abgabe vorformulierter Beitrittserklärungen an dem „KS“. 95 v. H. des Zeichnungsbetrags entfielen auf eine „Einlage“ bei der - A KG -, 5 v. H. auf einen Anteil am ... - S-Fonds -. In der Beitrittserklärung erkannten die Kläger zu 2. bis 8. sowohl den Gesellschafts- und den Treuhandvertrag der A KG als auch den Gesellschafts- und den Treuhandvertrag des S-Fonds, die ihnen im Angebotsprospekt als Vertragsmuster vorlagen, als für sich verbindlich an. Sie ermächtigten zugleich den Kläger zu 1. unter Befreiung von...