Entscheidungsstichwort (Thema)
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG - „schädliche“ Betätigung
Leitsatz (redaktionell)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt jede „schädliche“ Betätigung dazu, dass die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu versagen ist.
Die Beteiligung eines eigenen Grundbesitz verwaltenden Unternehmens als Komplementärin an einer KG ist weder als Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes noch als Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens zu qualifizieren.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, von der erweiterten Kürzungsmöglichkeit des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 Gewerbesteuergesetz - GewStG - Gebrauch machen zu können.
Die Klägerin war im Streitjahr 1997 Komplementärin der Firma ... bis zu deren Auflösung am 30. Juni 1997. Geschäftszweck der Klägerin war im Streitjahr nach den Angaben im Jahresabschluss auf den 31. Dezember 1997 die Vermietung und Verpachtung eigenen Grundbesitzes und die Grundstücksverwaltung.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 1998 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 1997 setzte der Beklagte die Gewerbesteuer auf 172.068,-- DM fest, wobei er einen Gewerbeertrag von 882.470,-- DM zugrundelegte. Abweichend von der Erklärung gewährte der Beklagte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 u. 3 GewStG nicht, weil er deren Voraussetzungen als nicht gegeben bzw. nicht nachgewiesen ansah. So habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sich die Tätigkeit des Unternehmens auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes beschränkt habe und schädliche Nebentätigkeiten nicht ausgeübt worden...