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FG Berlin Urteil vom 20.01.2000 - 4 K 4031/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung des Vorwegabzugs auch bei sozialversicherungsfreiem Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Kürzung des Vorwegabzuges ist nur in dem Maße gerechtfertigt, in dem der Arbeitgeber (steuerwirksam) Leistungen für die Zukunftsorientierung des Arbeitnehmers erbringt.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.10.2002; Aktenzeichen XI R 23/00)

 

Tatbestand

Die Kläger wurden im Streitjahr als Eheleute zusammenveranlagt. Beide erzielten Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, wobei die Einkünfte der Klägerin geringfügig waren. Daneben bezog die Klägerin eine Altersrente.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beklagte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer den Vorwegabzug richtig ermittelt und dementsprechend die Steuerschuld in zutreffender Höhe festgesetzt hat. Der Kläger bezog im Streitjahr ganzjährig einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 62.395,00 DM aus einem aktiven Arbeitsverhältnis. Daneben bezog er eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung in Höhe von 22.000,00 DM, für die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten waren. Die Kläger beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung, die Entschädigung sowie den Bruttoarbeitslohn der Klägerin in Höhe von 6.720,00 DM bei der Ermittlung der Minderung des Vorwegabzuges außer Ansatz zu lassen, da es sich hierbei um sozialversicherungsfreie Arbeitslöhne handele.

Demgegenüber setzte der Beklagte in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid bei der Ermittlung des Vorwegabzuges den gesamten Arbeitslohn, gleichgültig ob sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei, an. Auch der Einspruch, zu dessen Begründung die Kläger vortrugen, dass die Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit nur dann als Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzuges zu berücksichtigen seien, wenn der Arbeitgeber Leistungen für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen erbracht habe, blieb erfolglos. Der Beklagte begründete seine zurückweisende Einspruchsentscheidung mit dem Wortlaut des Einkommensteuergesetztes, nach dem der Vorwegabzug um 16 v. H. des im Veranlagungszeitraum bezogenen Arbeitslohns zu kürzen ist, „wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen ... erbracht werden“. Der Formulierung des Gesetzgebers sei nicht zu entnehmen, dass er zwischen sozialversicherungspflichtigem und nicht sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn habe unterscheiden wollen.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren, den Vorwegabzug nur in dem Umfang zu kürzen, in dem der Arbeitslohn der Sozialversicherung unterlegen und dementsprechend der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen erbracht habe, weiter. Ihrer Ansicht nach führt die Rechtsauffassung des Beklagten zu unzutreffenden Ergebnissen. Erziele ein Arbeitnehmer in einem Jahr nur noch ganz geringen Arbeitslohn, der der Sozialversicherung unterliege und der dementsprechend den Arbeitgeber nur zu Zukunftssicherungsleistungen in ganz geringem Umfang verpflichte, daneben aber eine höhere Abfindung, könne er nach der Verwaltungsmeinung den Vorwegabzug nicht in Anspruch nehmen, obwohl der Arbeitgeber nur ganz geringfügige Zukunftssicherungsleistungen für ihn erbracht habe.

Die Kläger beantragen,

abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 1995 vom 17. Juni 1996 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 1996 die Einkommensteuerschuld nach einem um 2.017,00 DM geringeren zu versteuernden Einkommen festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung.

Dem Gericht hat ein Band die Kläger betreffende Einkommensteuerakten des Beklagten vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger werden dadurch, dass der Beklagte auch den sozialversicherungsfreien Teil des Arbeitslohnes des Klägers und den Arbeitslohn der Klägerin bei der Berechnung der Minderung des Vorwegabzugs berücksichtigt hat, in ihren Rechten auf rechtmäßige Besteuerung verletzt.

Vorsorgeaufwendungen, wie sie die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr geltend machen, sind nur beschränkt abzugsfähig. Im Streitjahr konnten zusammenveranlagte Ehegatten einen Grundhöchstbetrag von 5.220,00 DM (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -) und daneben einen Vorwegabzug in Höhe von 12.000,00 DM in Anspruch nehmen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Der Vorwegabzug wiederum war zu kürzen um 16 v. H. der Summe der Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit im Sinne des § 19 (EStG) ohne Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 (EStG), wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 (EStG) erbracht werden (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a EStG).

In der Kommentierung, soweit sie zu der ab 1993 geänderten Gesetzeslage bereits erfolgt ist, wird die Rechtsauffassung des Beklagten - wohl - geteilt, indem lediglich der Gesetzestext wiedergegeben und aus den entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zitiert wird, was alles als...

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