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FG Berlin Urteil vom 04.03.1999 - 1 K 1090/96 (veröffentlicht am 20.06.1999)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.08.2001; Aktenzeichen II R 46/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.

Der Streitwert beträgt 71 852,00 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

In der Zeit vom Ergehen der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Steuerfestsetzungen bis zur gerichtlichen Entscheidung hat die Ämterzuständigkeit innerhalb der Berliner Finanzverwaltung für die Grunderwerbsteuer mehrfach gewechselt. War ursprünglich das Finanzamt für Erbschaft und Verkehrsteuern zuständig, ist die Zuständigkeit mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 auf das Finanzamt für Körperschaften IV und sodann durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (vgl. Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1998, 374) mit Wirkung zum 1. Januar 1999 auf das Finanzamt Spandau übergegangen. Im Hinblick auf den hierdurch jeweils bewirkten gesetzlichen Parteiwechsel ist im folgenden ohne Unterscheidung des in den einzelnen Verfahrensabschnitten jeweils tätig gewordenen Finanzamts jeweils vom Beklagten die Rede. Auf Seiten der Klägerin zu 1. hat nach der unbestrittenen Erklärung der Prozeßbevollmächtigten eine Rechtsnachfolge von der vormaligen … auf die … stattgefunden; insoweit werden im folgenden Rechtsvorgängerin und Rechtsnachfolgerin einheitlich als Klägerin zu 1. bezeichnet.

Im Streit ist, ob dem Verkauf eines Grundstücks von der Klägerin zu 2. an die Klägerin zu 1. und nachfolgender Erbbaurechtsbestellung zugunsten der Klägerin zu 2. zwei grunderwerbsteuerpfichtige Erwerbsvorgänge liegen, wie der Beklagte meint, oder aber nur ein Erwerbsvorgang im Verkauf an die Klägerin zu 2. – wie es der Auffassung der Klägerseite entspricht – und wie hoch die Bemessungsgru...

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