Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktivierung der Aufwendungen für erstmalige Herstellung und den Ausbau einer Straße als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Straße, die der erstmaligen Herstellung der Erreichbarkeit eines betrieblich genutzten Grundstücks dienen, weil zuvor keine Straße vorhanden war, sind ebenso wie die späteren Beiträge für den endgültigen Ausbau der Straße, der sich wesentlich vom erstmaligen Ausbauzustand (hier: Verdoppelung der Fahrbahnbreite, erstmalige Herstellung eines Rad- und Gehweges, eines Auffangbeckens, einer Begrünung und einer Straßenbeleuchtung) unterscheidet und die Nutzbarkeit des Betriebsgrundstück verändert, als den Wert des Grund und Bodens erhöhende Kosten für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsstraße den nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen und damit nicht abzuschreiben.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nrn. 1-2, §§ 7, 4 Abs. 4; HGB § 255 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Aufwendungen der Klägerin für den Ausbau einer Straße im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks in G. (Land Brandenburg) zum Zweck des Betriebs eines K. werks als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln sind oder nicht.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, welche mit notariellem Vertrag vom 6. März 1991 als Fa. K. GmbH & Co. KG gegründet und im Rahmen einer Gesellschaftsänderung vom 29. Oktober 1991 umfirmiert wurde. Die Klägerin gehört zum Konzern des H. C. in D.. Gesellschafter waren im Streitjahr 199...