rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung von Hotelumsätzen nach Steuersätzen. Bewertung des Frühstücks
Leitsatz (redaktionell)
1. Frühstücksleistungen sind von der Steuerermäßigung für Übernachtungsleistungen ausgeschlossen.
2. Bei einem Hotelbetrieb sind die Frühstücksleistungen keine selbstständigen Leistungen, sondern Nebenleistungen zu den an dieselben Kunden erbrachten Beherbergungsleistungen (entgegen Urteil des Sächsischen FG v. 14.12.2010, 3 K 1116/10).
3. Das Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ist mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar.
4. Werden Übernachtungsleistungen ausschließlich zusammen mit Frühstücksleistungen angeboten, kann der Einzelverkaufspreis für die Übernachtungsleistung nicht im Wege der Subtraktion des Einzelverkaufspreises für ein Frühstück (an Nicht-Übernachtungsgäste) vom Gesamtpreis für die jeweilige Übernachtung mit Frühstück ermittelt werden.
5. Eine schätzungsweise Aufteilung nach der Bruttomethode in einen Anteil der Frühstücksleistungen von 20% und der Übernachtungsleistungen von 80% ist nicht zu beanstanden.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2; UStG § 10 Abs. 1 S. 2; EGRL 112/2006 Art. 98; AO § 162
Tenor
Der Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 30.01.2017 wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer 2011 um 2.353,45 EUR niedriger festgesetzt wird.
Der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 30.01.2017 wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer 2012 um 2.807,55 EUR niedriger festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 94 % der Klägerin und zu 6 % dem Beklagten auferlegt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vor...