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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.05.2020 - 14 K 14248/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Objektverbrauch bei Auszug aus nach § 10f EStG geförderten, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. keine Berichtigung nach § 129 AO bei ungeprüfter Übernahme der beantragten Förderung nach § 10f EStG trotz des für den Sachbearbeiter des Finanzamts ersichtlichen Auszugs des Steuerpflichtigen aus dem geförderten Objekt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist aus der Steuererklärung ersichtlich, dass der Steuerpflichtige bereits im Vorjahr aus der früheren, nach § 10f EStG geförderten Wohnung ausgezogen ist, und hat der Sachbearbeiter des Finanzamts gleichwohl ohne weitere Sachverhaltsermittlungen den vom Steuerpflichtigen wie in den Vorjahren weiter beantragten Abzugsbetrag nach § 10f EStG gewährt, so kann der bestandskräftig gewordene Einkommensteuerbescheid nicht nach § 129 AO berichtigt werden.

2. Die Begünstigung des § 10f EStG für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen ist auf „nur ein” Begünstigungsobjekt pro Steuerpflichtiger beschränkt und kann daher von einem einzeln veranlagten Steuerpflichtigen nur für ein Objekt bzw. von zusammenveranlagten Ehegatten nur für zwei Objekte in Anspruch genommen werden.

3. Die Beschränkung nach § 10f Abs. 3 EStG betrifft nicht den Veranlagungszeitraum, sondern die Lebenszeit des Steuerpflichtigen. Bei einem Auszug aus einem begünstigten Objekt während des Förderzeitraums tritt daher Objektverbrauch ein; bei Umzug in ein neu angeschafftes – grundsätzlich ebenfalls nach § 10f Abs. 1 EStG begünstigtes – Objekt ist daher keine weitere Inanspruchnahme der Förderung nach § 10f EStG für ein „Folgeobjekt” möglich.

 

Normenkette

EStG § 10f Abs. 1, 3 Sätze 1-2; AO...

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      (1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § ...

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