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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.11.2019 - 5 K 5012/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine schlichte Änderung einer Einspruchsentscheidung bezüglich einer Tat- und Rechtsfrage, die bereits Gegenstand der Einspruchsentscheidung war

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein während der Klagefrist gestellter, auf § 172 Abs. 1 Sätze 2, 3 AO gegründeter Antrag auf schlichte Änderung einer Einspruchsentscheidung kann nicht zur nochmaligen vollständigen rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Bescheids führen, wenn die streitigen Tat- oder Rechtsfragen bereits Gegenstand der Einspruchsentscheidung waren (vgl. FG-Rechtsprechung). Sofern der Steuerpflichtige insoweit eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung durch die Einspruchsentscheidung begehrt, muss er Klage erheben.

 

Normenkette

AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, Sätze 2-3, § 367

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.02.2021; Aktenzeichen III R 5/20)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2018 lehnte die Beklagte einen Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid über die Ablehnung von Kindergeld für das Kind B… ab Juli 2013 ab. Als Ablehnungsgrund führte die Beklagte an, dass ein inländischer Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt der Klägerin nicht hinreichend nachgewiesen sei. Hieraufhin stellte die Klägerin einen Antrag auf schlichte Änderung der Einspruchsentscheidung mit der Begründung, dass sich aus den bereits vorliegenden und weiteren, mit dem Antrag auf Änderung vorgelegten Unterlagen ein inländischer Wohnsitz ergebe. Die Beklagte erließ am 4. Dezember 2018 eine Einspruchsentscheidung zulasten der Klägerin, mit der sie den Antrag auf schlichte Änderung der Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2018 ablehnte.

Gegen diese Entscheidung hat...

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