Entscheidungsstichwort (Thema)
Finanzamts-Zuständigkeit: Verlegung eines Betriebs aus einem Stadtstaat in ein anderes Bundesland im Hinblick auf die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages als eine Frage der sachlichen Zuständigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Kommt es zu einer Verlegung des Betriebssitzes eines Gewerbebetriebs von einem Bundesland in anderes Bundesland, so tangiert die Anknüpfung des Gewerbesteuermessbetrages an den Betriebssitz nicht allein die örtliche, sondern vielmehr auch die sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags. Ein Übergang der Finanzamts-Zuständigkeit gemäß § 26 AO kommt daher nicht in Betracht (im Streitfall: Verlegung des Betriebssitzes aus einem Stadtstaat in ein Flächenland).
Normenkette
AO §§ 16-18, 22 Abs. 1 S. 1, § 26 Abs. 1 S. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; FVG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 17 Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2014 vom 7. Februar 2017, geändert mit Bescheid vom 18. Juni 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2019, wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen des Bescheides über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 2014 darum, ob dieser durch die zuständige Behörde erlassen wurde. Darüber hinaus ist die Zurechnung von Gewinnen aus [einem Gewerbe mit verschiedenen Tätigkeitsfeldern] streitig. Zudem ist die...