Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung der Vorjahresverluste von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben körperschaftsteuer befreiter Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen bei Ermittlung der Einkünfte dieser Körperschaften, Personenvereinigungen bzw. Vermögensmassen nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG und damit auch bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Die Grundsätze des BFH-Urteils v. 23.1.2008 – I R 18/07, wonach Verluste, die ein als Regiebetrieb geführter Betrieb gewerblicher Art erzielt, im Verlustjahr als durch die Trägerkörperschaft ausgeglichen gelten und zu einem Zugang in entsprechender Höhe im steuerlichen Einlagekonto führen, und wonach der für den Betrieb gewerblicher Art festgestellte steuerrechtliche Verlustvortrag nicht mit den Einkünften der Trägerkörperschaft aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG zu verrechnen ist, sind auch auf die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe von der Körperschaftsteuer befreiter Körperschaften, Personenvereinigungen bzw. Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst.b Sätze 1-2, 4, § 44 Abs. 5, § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst.c; KStG § 4; AO § 14
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Bei dem Kläger handelt es sich um einen von der Körperschaftsteuer befreiten Berufsverband. In den Jahren 2007 und 2008 erwirtschaftete der Kläger Einnahmen bzw. einen Gewinn aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb i.H.v. 445.922,13 EUR/38.620,12 EUR in 2007 und 283.252,98 EUR/8.880,65 EUR in 2008. Aufgrund bestehender Verlustvorträge wurden mit Bescheiden vom 15. April 2009 und 1. Fe...