Entscheidungsstichwort (Thema)
Biokraftstoffquote. Schätzung der Ausgleichsabgabe. § 37c BImSchG ist verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
1. Unterlässt ein Verpflichteter die fristgerechte Mitteilung für das vorangegangene Kalenderjahr über die in Verkehr gebrachten Kraftstoffmengen, ist das Hauptzollamt zur Schätzung der in Verkehr gebrachten Mengen Otto- oder Dieselkraftstoff und Biokraftstoff nach § 37c Abs. 3 S1 1 BImSchG verpflichtet, die nach § 37c Abs. 3 S. 2 BImSchG nicht widerleglich ist.
2. Die zum Regelungskreis der dem Ziel der Treibhausgasminderung dienenden ordnungsrechtlichen Vorschriften gehörende Norm des § 37c BImSchG ist aus Sicht des Senats verfassungsgemäß.
Normenkette
BImSchG § 37a Abs. 1, 3, 3a, § 37c Abs. 2 S. 1; GG Art. 100 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin meldete für die Monate November und Dezember 2013 insgesamt 6.742.489 l Diesel zur Energieversteuerung beim Hauptzollamt B… an. Nachdem die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung keine Biokraftstoffquotenanmeldung für das Jahr 2013 abgegeben hatte, hörte der Beklagte sie unter dem 10. Juni 2014 zu der von ihm beabsichtigten Festsetzung der Ausgleichsabgabe unter Schätzung der in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmenge an. Dies verband er mit einem Hinweis auf die Folgen der Schätzung und bot erneut die Möglichkeit, Angaben zu den in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen nachzuholen. Die Klägerin äußerte sich nicht. Daraufhin schätzte der Beklagte ausgehend von der Annahme, die Klägerin habe keinen Biokraftstoff in Verkehr gebracht, die Fehlmengen Biokraftstoffs für das Jahr 2013 nach dem Energiegehalt (Einzelquote: 10.680,103 GJ, Gesamtquote: 4.490,497 GJ) und setzte mit Bescheid vom 31. Juli 2014 die Ausgle...