Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebiet des Polizeiabschnitts bzw. Polizeidienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizeibeamten im Einsatzdienst „Streifenpolizist”) trotz zeitlich überwiegender Außendiensttätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Gebiet einer Polizeiinspektion ist ein räumlich zusammenhängendes und kartografisch abgegrenztes Gebiet und somit eine regelmäßge Arbeitsstätte (i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG in der vor 2014 gültigen Fassung) für einen Streifenpolizisten, wenn dieser auf dem Gebiet dauerhaft und nachhaltig und außerdem – von seltenen überregionalen Einsätzen abgesehen – fast ausschließlich tätig ist und sich auf diesem Gebiet auch das mit einem Betriebssitz vergleichbare Dienstgebäude des Polizeiabschnitts befindet.
2. Selbst wenn das Gebiet der Polizeiabschnitts mit dem darin befindlichen Dienstgebäude keine weiträumige Arbeitsstätte wäre, so hätten Polizeibeamte im Einsatzdienst ihre regelmäßige Arbeitsstätte und den Mittelpunkt ihrer betrieblichen Tätigkeit auch dann in der Polizeiinspektion, wenn zwar ihr Außendienstanteil deutlich mehr als die Hälfte der Arbeitszeit ausmacht, sie im Innendienst jedoch qualitativ bdeutsame Tätigkeiten (z. B. Berichteschreiben nach den einzelnen Einsätzen beim Funkwageneinsatzdienst, die Vorgangsbearbeitung im Rahmen des disponierbaren Dienstes) ausüben und diese Tätigkeiten im Tätigkeitsprofil eines Streifenpolizisten konkretes Gewicht haben.
Normenkette
EStG 2012 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Polizeiinspektion (in C. Polizeiabschnitt genannt) für die Klägerin als Polizeibeamtin im Einsatzdienst regelmäß...