rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ertragslage der Organgesellschaft kein wichtiger Grund für die vorzeitige Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags (GAV)
Leitsatz (redaktionell)
1. Wirtschaftliche Schwierigkeiten der Organgesellschaft, die möglicherweise aus Unstimmigkeiten zwischen der Organgesellschaft und einem wichtigen Vertragspartner entstehen könnten, stellen grundsätzlich keinen wichtigen Grund für die vorzeitige Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags i. S. d. § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 KStG 1999 dar. Die Bedrohung der Lebensfähigkeit des gesamten Konzerns könnte als Ausnahme von diesem Grundsatz gelten.
2. Maßgeblich für eine steuerlich unschädliche Beendigungsmöglichkeit eines GAV ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, nicht die Form der Beendigung (hier: einvernehmliche Aufhebung des GAV).
Normenkette
KStG 1999 § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1; KStG 1999 § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 2; KStG 1999 § 17; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; AktG § 291; AktG § 297
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin und ihrer alleinigen Anteilseignerin, der C GmbH, die später als D GmbH firmierte (D).
Die Klägerin errichtet und betreibt Eisenbahnen, Eisenbahnanlagen und Güterkraftverkehre. Seit dem 15. Dezember 19… besteht ein Eisenbahnrahmenvertrag zwischen der Klägerin und der E GmbH (E). Danach hatte die Klägerin eine nicht bundeseigene Eisenbahn zu bauen und das Umschlaggeschäft für E zu betreiben. Der Umschlagplatz befindet sich auf dem Grundstück der E. Die Klägerin konnte ihre Leistung auch Dritten anbieten; vorrangig war jedoch die Leistung an E. Die Klägerin erzielte 92 % ihrer Einnahmen aus diesem Vertrag...