Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhebung der Milchabgabe verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. keine ausschließliche Verwendung des Abgabenaufkommens im Milchsektor erforderlich
Leitsatz (redaktionell)
1. Die VO (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung der Abgabe im Milchsektor ist mit höherrangigem Recht und insbesondere auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Auch ein Verstoß der nationalen Regelungen für die Erhebung der Milchabgabe gegen höherrangiges Recht ist nicht festzustellen.
2. Die Erhebung der Milchabgabe begegnet im Hinblick auf die zweckgerechte Verwendung des Abgabenaufkommens entsprechend Art. 22 VO (EG) Nr. 1788/2003 keinen durchgreifenden Bedenken. Eine ausschließliche Verwendung der aufgrund der Milchabgabe eingenommenen Beträge im Milchsektor ist nicht erforderlich.
Normenkette
EGV 1788/2003 Art. 1 Abs. 1, Art. 22; EG Art. 33; MilchAbgV 2007 § 39 Abs. 1; GG Art. 80 Abs. 1 S. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Milcherzeuger und lieferte im Zwölfmonatszeitraum – ZMZR – 2007/2008 Kuhmilch an die B.GmbH. Sie lieferte in der Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2008 – nach Berücksichtigung der Fettkorrektur und der Schaltjahresregelung – insgesamt 7 146 800 kg, wobei ihr eine Anlieferungsreferenzmenge – ARM – in Höhe von 4 839 643 kg zur Verfügung stand. Die Gesamtlieferung übertraf die ihr zugeteilte ARM um 2 307 157 kg. Nach Durchführung der Molkerei- und Bundessaldierung verblieb eine Überlieferung von 1 057 452 kg. Die B.GmbH als abrechnender Abnehmer/Käufer errechnete für die Klägerin eine Milchabgabe von 1 057 452 kg × 27,83 EUR/100 kg und meldete mit der Abgabenanmeldung vom 21.07.2008 einen Abgabenbetrag in Höhe von 294 288,89 EUR für diese an.
Hiergegen le...