rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Grundstücksüberlassungen zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften innerhalb des Organkreises
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vorschrift des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zur erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen gilt auch für Kapitalgesellschaften, und zwar auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen fungiert.
2. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist auch bei Gesellschaften eines Organkreises anwendbar, insbesondere auch bei Organgesellschaften, die nach § 2 Abs. 2 GewStG als Betriebsstätte des Organträgers gelten.
3. Bei der Überlassung von Grundbesitz zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften, die Organgesellschaften desselben Organkreises sind, kommt § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG nicht zur Anwendung. Allerdings ist nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG eine Versagung der erweiterten Kürzung auf der Ebene des Organträgers geboten.
4. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Nutzungsüberlassungen von Grundbesitz unter Organgesellschaften zu einer Schlechterstellung gegenüber nicht organschaftlich miteinander verbundenen Schwester-Kapitalgesellschaften führt.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStG § 9 Nr. 1 S. 5; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz – GewStG –.
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Hotel S. GmbH & Co. Verwaltungs KG (S. KG), deren Unternehmensgegenstand der Erwerb, die Erricht...