Entscheidungsstichwort (Thema)
Stromerzeugung in kleinen Anlagen. Rückerwerb vom Übertragungsnetzbetreiber. Doppelförderung. Verpflichtung zur Lieferung an Letztverbraucher
Leitsatz (redaktionell)
1. Aus der Vorschrift des § 12b Abs. 4 StromStV und der Intention des Verordnungsgebers ergibt sich, dass dieser die Möglichkeit einer Förderung des in kleinen Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG erzeugten Stroms nach dem EEG und somit die Möglichkeit einer sogenannten „Doppelförderung” erkannt und die Gewährung der Einspeisevergütung nach dem EEG unter bestimmten engen Voraussetzungen als unschädlich für die Stromsteuerfreiheit angesehen hat. Der Rückerwerb von einem Übertragungsnetzbetreiber ist daher für die Stromsteuerbefreiung unschädlich.
2. Der Steuerbefreiung steht nicht entgegen, dass für den streitgegenständlichen Strom eine Steuerentlastung nach § 53a EnergieStG gewährt wurde.
3. Für die Inanspruchnahme der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG reicht der Nachweis der grundsätzlichen Verpflichtung zur Lieferung von Strom an Letztverbraucher aus. Die Art und Weise der Abrechnung gegenüber dem Letztverbraucher ist demgegenüber nicht entscheidend.
Normenkette
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, § 4 Abs. 6; StromStV § 12b Abs. 4; EnergieStG § 53a
Tenor
Der Steuerbescheid des Beklagten vom 27. April 2016 (GZ: …) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2016 wird dahingehend abgeändert, dass die Stromsteuer der Klägerin für den Veranlagungszeitraum 2015 auf 462.972,84 Euro festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, werden der Klägerin zu 7 % und dem Beklagten zu 93 % auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar....