Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG oder § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei erstmaligem Erwerb von Grundbesitz durch eine neugegründete Kapitalgesellschaft erst Monate nach ihrer Gründung
Leitsatz (redaktionell)
1. Für eine Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet, weshalb der Erwerb eines Grundstücks im Laufe des Erhebungszeitraums keine Kürzung des Gewinns nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ermöglicht.
2. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG steht einem Unternehmen nur zu, wenn grundsätzlich auch ein Anspruch auf Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG besteht (Divergenz zum Urteil BFH, Urteil v. 15.3.2000, I R 17/99, BStBl 2001 II S. 251).
3. Erwirbt eine neugegründete Kapitalgesellschaft erst mehrere Monate nach ihrer Gründung erstmals Grundbesitz, erfüllt sie im Wirtschaftsjahr ihrer Gründung nicht die Voraussetzungen für eine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG und folglich auch nicht für eine erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 1-2; GewStDV § 20 Abs. 1 Sätze 1-2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wurde unter einer abweichenden Firmenbezeichnung als Vorratsgesellschaft im Januar 2014 gegründet. Nach der Satzung war Gegenstand des Unternehmens die Verwaltung eigenen Vermögens. Nach Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 6. März 2014 wurde sie in B… GmbH umbenannt. Gleichzeitig wurde § 2 des Gesellschaftsvertrages neugefasst und als Gege...