Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Aufhebung einer Entscheidung über einen Erlassantrag nur wegen Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. keine Erlassbedürftigkeit bei Überschuldung. keine Erlasswürdigkeit bei Verletzung der Mitwirkungspflichten
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch wenn sich örtliche Finanzamts-Zuständigkeit infolge des Umzugs des Klägers ins Ausland und des damit verbundenen Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht geändert haben sollte, kann gemäß § 127 AO die ablehnende Entscheidung des vor dem Umzug für den Kläger örtlich zuständigen FA über einen Erlassantrag des Klägers nicht allein wegen der möglichen Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit aufgehoben werden, wenn auch das örtlich zuständige FA in der Sache keine andere Entscheidung hätte treffen können.
2. Der Steuerpflichtige ist nicht erlassbedürftig, wenn er nach seinen eigenen Angaben überschuldet ist, sich die Billigkeitsmaßnahme daher auf seine wirtschaftliche Existenz nicht auswirken könnte und nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für ihn verbunden wäre.
3. Der Steuerpflichtige ist nicht erlasswürdig, wenn er seine Steuerschulden über mehrere Jahre fortwährend anwachsen lassen, sich nicht ausreichend um die Abdeckung der Rückstände bemüht und zudem trotz entsprechender Aufforderung die Gewinnermittlungen für mehrere Jahre nicht eingereicht hat.
Normenkette
AO §§ 5, 19 Abs. 1 S. 1, §§ 26, 127, 227; FGO § 102 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Erlass rückständiger Steuern und Säu...