Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzurechnung des Anspruchs auf Kindergeld bei der Günstigerprüfung unabhängig vom Erhalt von Kindergeld. keine Beanstandung der Erwartung einer Postlaufzeit von einem Tag
Leitsatz (redaktionell)
1. Ergibt die Günstigerprüfung, dass der Abzug der für die Kinder zustehenden Freibeträge für den Steuerpflichtigen günstiger ist als das Kindergeld, ist für die Hinzurechnung von Kindergeld nach § 31 S. 4 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 allein entscheidend, ob ein Anspruch auf Kindergeld für die streitigen Zeiträume bestanden hat. Insoweit ist es daher unbeachtlich, ob Kindergeld beantragt, in welcher Höhe, wann und an wen es gezahlt worden ist, ob es zurückgeführt wird und ob der Anspruch auf die Gewährung von Kindergeld verfahrensrechtlich noch durchgesetzt werden kann.
2. Hat der Kläger die an das FG gerichtete Klage einen Tag vor Fristende durch Einschreiben/ Einwurf zur Post gegeben, durfte er zulässigerweise auf eine Postbeförderungszeit von einem Tag vertrauen.
Normenkette
EStG § 31 S. 4; FGO § 47 Abs. 1, § 56 Abs. 1-2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Der verheiratete Kläger erzielte in den Streitjahren aus seiner Beteiligung an einer GmbH & Co. KG und Tätigkeit als Eiskonditor Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er wird mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Kläger gaben in ihren Einkommensteuererklärungen für 2005 und 2006 und den entsprechenden Anlagen Kind für ihre am 28. Dezember 1992 und 20. Februar 1998 geborenen leiblichen Kinder C. und D. an, dass diese in E. leben.
Der Be...