rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsbescheid nach § 71 AO gegen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater wegen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung einer GmbH als Mandantin: keine Nichtigkeit wegen Übernahme der Ermittlungsergebnisse einer anderen Behörde. vollendete Steuerhinterziehung bei Umsatzsteuervoranmeldungen. Beihilfe des Beraters im Hinblick auf eine von einem Mitarbeiter erstellte Voranmeldung. Beihilfe durch bewusste und mit unwahren Angaben erreichte Verzögerung einer Anschluss-Umsatzsteuersonderprüfung. keine Bindung an strafrechtliche Beurteilung der Beihilfe. keine Haftung nach § 71 AO für Säumniszuschläge
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Haftungsbescheid, der gegen einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wegen Beihilfe zu einer vorsätzlich begangenen Umsatzsteuerhinterziehung einer Mandantin ergangen ist, ist nicht unter dem Gesichtspunkt nichtig, dass die Finanzbehörde ihre Entscheidung auf Ermittlungsergebnisse einer anderen Finanzbehörde (z. B. der Steuerfahndung) gestützt hat. Die Ermittlungsergebnisse der anderen Behörde müssen lediglich in sich nachvollziehbar sein und erkennen lassen, worauf sie im Einzelnen beruhen. Keineswegs muss eine Finanzbehörde, die die Ermittlungsergebnisse in einem eigenen Bescheid umsetzen will, eine vorangegangene Ermittlung selbst in allen Einzelheiten wiederholen.
2. Eine Nichtigkeit des Haftungsbescheids lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Existenz des Haftungsbescheids später – sei es auch unter der (unterstellten) Verletzung des Steuergeheimnisses – einem Dritten bekannt gegeben wird.
3. Voraussetzung für eine auf § 71 AO gestützte Haftungsinanspruchnahme des Teilnehmers an einer Steuerstraftat ist die Feststellung, dass eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vorliegt, die tatbestandsmäßig...