Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Altersvorsorgezulage für Beamte ohne Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung gegenüber Besoldungsstelle
Leitsatz (redaktionell)
1. Für Beamte ist die gegenüber der Besoldungsstelle abzugebende Erklärung über die Einwilligung zur Datenübermittlung gem. § 10a Abs. 1 S. 1 2. Halbs. EStG materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Altersvorsorgezulage. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem.
2. § 110 AO scheidet aufgrund anzunehmenden Verschuldens aus; denn derjenige, der eine staatliche Vergünstigung wie die Altersvorsorgezulage begehrt, muss sich über die Anspruchsvoraussetzungen genau informieren.
3. Eine Wiedereinsetzung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund zu einer frühzeitigeren Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen innerhalb der Frist des § 10a Abs. 1 S. 1 2. Halbs. Nr. 4 EStG verpflichtet gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall.
Normenkette
EStG § 10a Abs. 1 S. 1 2. Hs. Nr. 4, §§ 81a, 91, 79 S. 1; AO § 110
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für die Jahre 2005, 2006 und 2007 Altersvorsorgezulage festzusetzen.
Die Klägerin ist Beamtin und hat 2002 einen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei einer Lebensversicherung – Anbieter – abgeschlossen.
Fristgemäß beantragte die Klägerin über ihren Anbieter für die Beitragsjahre 2005 bis 2007 die Zulagen. Die per Datensatz übermittelten Zulageanträge enthielten jeweils kein Merkmal zur Beamteneigenschaf...