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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 05.03.2019 - 6 K 6071/18

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösung einer von einer Kapitalgesellschaft gebildeten Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG bei Verschmelzung der Gesellschaft auf andere Kapitalgesellschaft und Ende der sechsjährigen Reinvestitionsfrist zum steuerlichen Verschmelzungsstichtag: Gewinnerhöhung durch Auflösung der Rücklage und Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG nicht bei der übernehmenden, sondern bei der übertragenden Kapitalgesellschaft. Verlängerung der Reinvestitionsfrist durch Bauantrag der Schwesterpersonengesellschaft

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften hat die übertragende Gesellschaft zum Übertragungsstichtag eine Gewinnermittlungsbilanz aufzustellen, die der Übertragungsbilanz gedanklich vorgeschaltet ist und das Ergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit der übertragenden Gesellschaft bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag ausweist. Wenn der steuerliche Übertragungsstichtag mit dem regulären Bilanzstichtag der Übernehmerin zusammenfällt (im Streitfall: 31.12.), sind die Wirtschaftsgüter und sonstigen Bilanzpositionen des übertragenden Rechtsträgers somit doppelt, nämlich sowohl in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft als auch in der steuerlichen Jahresbilanz der Übernehmerin aufzuführen.

2. Bei einer Verschmelzung unter Buchwertfortführung ist eine von der übertragenden Körperschaft gebildete Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 EStG von der übernehmenden Kapitalgesellschaft in der Weise fortzuführen, wie sie von der übertragenden Körperschaft hätte fortgeführt werden können bzw. müssen. Läuft die nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG auf sechs Jahre verlängerte Reinvestitionsfrist zum Übertragungsstichtag aus, darf die § 6b-Rücklage schon in der Schluss- bzw. Übertragungsbilanz der übertragenden Ge...

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    Auflösung einer § 6b-Rücklage erfolgt bei der übertragenden Kapitalgesellschaft
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      Leitsatz Muss eine nach § 6b Abs. 3 EStG gebildete Rücklage wegen Ablauf der Investitionsfrist aufgelöst werden, ist - bei einer zeitgleichen Verschmelzung - die daraus resultierende Gewinnerhöhung noch bei der übertragenden Kapitalgesellschaft zu ...

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