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Auflösung einer § 6b-Rücklage erfolgt bei der übertragenden Kapitalgesellschaft

Jürgen K. Wittlinger
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Leitsatz

Muss eine nach § 6b Abs. 3 EStG gebildete Rücklage wegen Ablauf der Investitionsfrist aufgelöst werden, ist - bei einer zeitgleichen Verschmelzung - die daraus resultierende Gewinnerhöhung noch bei der übertragenden Kapitalgesellschaft zu erfassen.

 

Sachverhalt

Die D-AG wurde zum 31.12.2012 unter Buchwertfortführung auf die A-AG verschmolzen. In der Bilanz der D-AG war eine § 6b-Rücklage ausgewiesen, für welche die Reinvestitionsfrist des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG am 31.12.2012 abgelaufen und die Rücklage daher aufzulösen war. Dieser Auflösungsgewinn wurde in der Gewinnermittlung der übernehmenden A-AG erklärt. Hingegen erfasste das Finanzamt den Gewinn noch in der Schlussbilanz der übertragenden D-AG. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Bei einer Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften muss die übertragende Gesellschaft zum Übertragungsstichtag eine Gewinnermittlungsbilanz aufstellen, die der Übertragungsbilanz gedanklich vorgeschaltet ist. Fällt der steuerliche Übertragungsstichtag mit dem regulären Bilanzstichtag der Übernehmerin zusammen, sind alle Bilanzpositionen des übertragenden Rechtsträgers somit doppelt aufzuführen (in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft und auch in der steuerlichen Jahresbilanz der Übernehmerin).

Erfolgt eine Verschmelzung unter Buchwertfortführung, ist eine von der übertragenden Körperschaft gebildete Rücklage von der übernehmenden Kapitalgesellschaft in der Weise fortzuführen, wie sie von der übertragenden Körperschaft hätte fortgeführt werden können. Läuft die 6-jährige Reinvestitionsfrist zum Übertragungsstichtag ab, kann die § 6b-Rücklage schon in der Schluss- bzw. Übertragungsbilanz der übertragenden Gesellschaft nicht mehr ausgewiesen werden. Damit...

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