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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 02.09.2014 - 15 K 15011/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kindergeldanspruch bei konsekutivem Masterstudium nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sieht die Hochschulordnung bzw. Studienordnung vor, dass ein Studium mit dem Bachelor abgeschlossen wird und ein darauf aufbauendes Masterstudium einen weiteren Studiengang darstellt, ist das Studium auch i. S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG mit dem Bachelor abgeschlossen. Der Abschluss eines Bachelorstudiengangs stellt dann den Abschluss eines Erststudiums dar und ein nachfolgender Studiengang ist als weiteres Studium anzusehen.

2. Dies gilt auch, wenn ein Masterstudium i. S. d. § 19 HRG auf einem Bachelorstudiengang aufbaut (sog. konsekutives Masterstudium; Anschluss an BMF v. 7.12.2011, IV C 4-S 2282/07/0001-01).

 

Normenkette

EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, Sätze 2-3, § 62 Abs. 1 Nr. 1; HRG § 19

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.09.2015; Aktenzeichen VI R 9/15)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Mutter ihres im August 1988 geborenen Sohnes B., für den sie Kindergeld erhielt.

B. beendete im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsmathematik an der Technischen Universität C. mit dem Bachelor-Abschluss. Seit dem Wintersemester 2012/2013 war B. bereits für den Masterstudiengang ebenfalls im Bereich Wirtschaftsmathematik eingeschrieben und führte diesen Studiengang nach Erlangung des Bachelor-Abschlusses fort. Im Jahr 2013 war B. als studentische Hilfskraft mit einer monatlichen Beschäftigungszeit von 80 Stunden beschäftigt. Daneben war er 1,5 Stunden wöchentlich als Nachhilfelehrer tätig.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für B. ab Mai 2013 auf. Zur Begründung gab er an, dass das Kind B. ab Mai 2013 eine Zweitausbildung (Master) absolviere, für die Kindergeld nicht gewährt werden könne, weil das Kind einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden nachginge. Der hiergegen erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg.

Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. Sie trägt vor, der Beklagte habe die Festsetzung zu Unrecht aufgehoben. Ihr Sohn habe dem Bachelor-Studiengang unmittelbar einen Masterstudiengang in der gleichen Fachrichtung folgen lassen. Es habe sich um einen sog. konsekutiven Master-Studiengang, also einem auf den Bachelor aufbauenden Masterstudiengang, gehandelt. Dieser sei nicht als Zweitstudium zu beurteilen, sondern als Weiterführung des Erststudiums. Das Einkommensteuergesetz definiere den Begriff „Erststudium” nicht. Der Begriff bedürfe daher der Auslegung. Die Klägerin verweise hierzu auf § 7 Abs. 1 a Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Danach bestünde eine Ausbildungsförderung bei einem Masterstudium, das auf einem Bachelor-Studiengang aufbaue. Zudem trete seit Umsetzung des Bologna-Prozesses der Masterstudiengang an die Stelle des zuvor mit Studienabschluss erworbenen Diplom oder Staatsexamens.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 25. Oktober 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2014 aufzuheben und Kindergeld für B. auch für den Zeitraum Mai bis August 2013 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn B. der Klägerin zu Recht für den Zeitraum Mai bis August 2013 aufgehoben Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

I. Die Klägerin hat für ihren Sohn B. für die Monate Mai bis August 2013 keinen Anspruch auf Kindergeld.

1. Ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird gemäß §§ 62 Abs. 1 Nr. 1; 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Kindergeld berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

Ein Studium i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG liegt zunächst bei Studien an Hochschulen i.S.d. § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG), also z.B. Universitäten, vor. Abgeschlossen ist ein Studium, wenn die nach der jeweiligen Studienordnung für den betreffenden Studiengang vorgesehene Abschlussprüfung bestanden oder der vorgesehene Hochschulgrad verliehen wurde. Sieht die Hochschulordnung bzw. Studienordnung vor, dass es mit dem Bachelor abgeschlossen wird und ein darauf aufbauendes Masterstudium einen weiteren Studiengang darstellt, ist das Studium auch i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit dem Bachelor abgeschlossen (Helmke/Bauer Familienleistungsausgleich, § 32 EStG Rz 121.4). Nach § 19 Abs. 2 HRG ist der Bachelor- oder Bakk...

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