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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 02.09.2014 - 15 K 15011/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kindergeldanspruch bei konsekutivem Masterstudium nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sieht die Hochschulordnung bzw. Studienordnung vor, dass ein Studium mit dem Bachelor abgeschlossen wird und ein darauf aufbauendes Masterstudium einen weiteren Studiengang darstellt, ist das Studium auch i. S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG mit dem Bachelor abgeschlossen. Der Abschluss eines Bachelorstudiengangs stellt dann den Abschluss eines Erststudiums dar und ein nachfolgender Studiengang ist als weiteres Studium anzusehen.

2. Dies gilt auch, wenn ein Masterstudium i. S. d. § 19 HRG auf einem Bachelorstudiengang aufbaut (sog. konsekutives Masterstudium; Anschluss an BMF v. 7.12.2011, IV C 4-S 2282/07/0001-01).

 

Normenkette

EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, Sätze 2-3, § 62 Abs. 1 Nr. 1; HRG § 19

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.09.2015; Aktenzeichen VI R 9/15)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Mutter ihres im August 1988 geborenen Sohnes B., für den sie Kindergeld erhielt.

B. beendete im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsmathematik an der Technischen Universität C. mit dem Bachelor-Abschluss. Seit dem Wintersemester 2012/2013 war B. bereits für den Masterstudiengang ebenfalls im Bereich Wirtschaftsmathematik eingeschrieben und führte diesen Studiengang nach Erlangung des Bachelor-Abschlusses fort. Im Jahr 2013 war B. als studentische Hilfskraft mit einer monatlichen Beschäftigungszeit von 80 Stunden beschäftigt. Daneben war er 1,5 Stunden wöchentlich als Nachhilfelehrer tätig.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für B. ab Mai 2013 auf. Zur Begründung gab er an, dass das Kind B. ab Mai 20...

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