Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit von § 28 StBGebV nicht für alle Verwaltungsakte, sondern nur für Steuerbescheide und Bescheide in „steuerbescheidähnlicher” Form. Anwendung der DM-Tabelle der BRAGO für Kostenfestsetzung bei Beauftragung der Steuerberaters vor dem 1.1.2002
Leitsatz (redaktionell)
1. § 28 StBGebV, wonach der Steuerberater für die Prüfung eines „Steuerbescheids” eine Zeitgebühr erhält, erfasst zwar nicht nur Steuerfestsetzungsbescheide i. S. des § 155 AO, sondern auch weitere nach Maßgabe der Abgabenordnung erlassene Bescheide, die in „steuerbescheidähnlicher” Form ergehen; die Vorschrift ist aber nicht auf alle nach Maßgabe der §§ 118 ff. AO bekannt gegebenen Verwaltungsakte anwendbar und gilt daher z.B. nicht für Bescheide über die Auferlegung von Vollstreckungskosten, sonstige im Rahmen des Vollstreckungsverfahren erlassene Verfügungen oder die Anordnung von Prüfungsmaßnahmen.
2. Wurde einem Steuerberater der Auftrag zur Klageerhebung beim FG vor dem 1.1.2002 erteilt, hat die der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Berechnung auf den in Euro-Beträge umgerechneten Gebührensätzen der Anlage 1 zu § 11 BRAGO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (DM-Tabelle) und nicht auf der Anlage 1 in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung (Euro-Tabelle) zu beruhen, denn die Änderung der BRAGO durch das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts auf Euro (KostREuroUG) wird von § 134 BRAGO erfasst (ebenso OLG München, Beschluss v. 16.4.2002, 11 W 1138/02).
Normenkette
StBGebV §§ 2, 11, 28, 40 Abs. 1 Nr. 1, § 41 Abs. 1, 3, § 47a S. 1, § 45; BRAGO §§ 11, 134; BRAGO Anlage 1 zu § 11; AO § 118; FGO § 149
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts Berlin vom7. Februar 2005 wird dahin gehend abgeändert, dass die dem Kläger durch den Beklagten zu erstatt...