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FG Berlin Beschluss vom 26.10.1995 - VIII 334/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung. Körperschaftsteuer 1993

 

Tenor

Die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1993 vom 2. Mai 1995 wird mit Wirkung vom 31. Juli 1995 bis zum Ablauf eines Monats nach Ergehen einer Entscheidung über den dagegen eingelegten Einspruch in der Weise ausgesetzt, daß dem festgestellten Einkommen die Einnahmen aus der Beteiligung an der … Höhe von 1.210.062,00 DM vorläufig hinzugerechnet und die darauf entfallende Körperschaftsteuer in Höhe von 363.018,00 DM und Kapitalertragsteuer in Höhe von 211.761,00 DM vorläufig angerechnet wird.

Die Antragstellerin hat Sicherheit in der Weise zu leisten, daß sie unwiderruflich und wirksam ihre auf Körperschaftsteuer 1994 gegen den Antragsgegner an die … zum Zwecke der Verrechnung mit deren Steuerschulden abtritt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Streitwert beträgt 57.500,00 DM.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin –Astin.– wurde am 30. April 1993 gegründet. Am 3. Mai 1993 erwarb sie mit Wirkung vom 1. Juni 1993 durch Kaufvertrag mit der … die Anteile an der … – im folgenden: Tochter. In diesem Vertrag verpflichteten sich die Parteien, auch bei der Tochter ein Rumpfwirtschaftsjahr für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 1993 zu bilden.

Am 28. Mai 1993 beschloß eine Gesellschafterversammlung der Tochter, deren Gesellschaftsvertrag dahingehend zu ändern, daß im Jahre 1993 zwei Rumpfwirtschaftsjahre bestanden, und zwar vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1993 sowie vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Dezember 1993. Dieser Beschluß wurde mit Schreiben von 28. Mai 1993 zur Eintragung beim Handelsregister angemeldet. Wegen handelrichterlicher Bedenken, die sich auf andere, mit der Umstrukturierung der Firmengruppe zusammenhängende Vorgänge ...

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