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FG Berlin Beschluss vom 21.08.2001 - 1 B 7443/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Nachweis für eine Steuerentlastung nach § 16 KaffeeStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein vom Hauptzollamt erteilter Zusageschein ist formelle Voraussetzung für eine Steuerentlastung nach § 16 KaffeeStG.

 

Normenkette

KaffeeStG § 16

 

Tatbestand

Der Antragsteller bezieht als Inhaber einer Pizzeria Röstkaffeelieferungen von einem Herstellungsbetrieb in Italien.

Am 23. März 1999 gab er eine Kaffeesteueranmeldung zum Bezug von 300 kg Röstkaffee ab. In der Rubrik „4 a“ auf der Rückseite des Anmeldeformulars führte er gleichzeitig 299,50 kg Röstkaffee auf, für die er eine Erstattung nach § 16 Abs. 1 Kaffeesteuergesetz begehrte, weshalb er die Kaffeesteuer nur auf die Differenz von 0,5 kg mit 2,15 DM berechnete.

Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller nach seinen Angaben 299,5 kg Kaffee aus einer früheren Lieferung wegen Ablauf des Verfalldatums an die italienische Lieferfirma zurückgeschickt hatte. Dafür habe er 300 kg neuen Kaffee ohne Berechnung erhalten. Das halbe Kilogramm Differenz habe ihm die Lieferfirma geschenkt. Obwohl er sich eingehend bei der Zollbehörde nach dem Verfahren für die Rücklieferung erkundigt habe, habe er keine ausreichende Auskunft erhalten. Sämtliche vorhandenen Papiere über die Rücklieferung des Kaffees hätten dem Antragsgegner vorgelegen. Auf diesen Papieren werde vom italienischen Empfänger des Kaffees dessen Erhalt bestätigt. Jedenfalls sei klar, dass es sich bei der Rückführung um zuvor in Italien gekauften italienischen Kaffee gehandelt habe. Es sei - so sinngemäß - nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er sonst Kaffee nach Italien hätte zurückschicken sollen.

Mit dieser Begründung legte der Antragsteller Einspruch gegen den betreffenden Steuerbescheid vom 3. August 2000 ein, über den der Antragsgegner offenbar noch nicht ...

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