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FG Berlin Beschluss vom 20.01.2003 - 3 K 3253/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung zum sog. konsentierten Einzelrichter

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Berichterstatter durch Beweiserhebung und Trennungsanordnung bereits von der Einverständniserklärung der Beteiligten nach § 79a Abs. 3 u. 4 FGO Gebrauch gemacht gebietet es die Funktion des gesetzlichen Richters, dass er weiterhin für die Sache ausschließlich zuständig bleibt.

 

Normenkette

FGO § 79a Abs. 3-4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.07.2003; Aktenzeichen IX B 34/03)

 

Gründe

Die Beteiligten hatten sich in einem früheren Verfahrensstadium mit einer Entscheidung der Streitsache durch den Berichterstatter als konsentierten Einzelrichter einverstanden erklärt (§ 7.9 a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung -FGO). Der Berichterstatter hatte daraufhin als konsentierter Einzelrichter Beweis erhoben und eine Verfahrensabtrennung verfügt, soweit auch die Einkommensteuer 1994 und 1995 im Streit gewesen war. Nunmehr regen beide Beteiligten übereinstimmend an, dass der Senat anstelle des konsentierten Einzelrichters für das weitere Verfahren in der Einkommensteuersache 1993 entscheiden soll.

Die Streitsache bleibt der Entscheidung durch den Berichterstatter zugewiesen. Richtig ist zwar, dass allein die bindende und unwiderrufliche Einverständniserklärung der Beteiligten noch nicht zum Ausschluss einer Entscheidung durch den Senat führt. Hat aber der Berichterstatter wie hier durch Beweiserhebung und Trennungsanordnung von der Einverständniserklärung Gebrauch gemacht, diese also ins Werk gesetzt, gebietet es die Funktion des gesetzlichen Richters, dass er weiterhin für die Sache ausschließlich zuständig bleibt. Die Möglichkeit einer Zurückübertragung sieht das Gesetz anders als im Fall der Übertragung des Rechtsstreits an den Einzelrichter (vgl. hierzu § 6 Abs. 3 FGO) nicht vo...

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    Finanzgerichtsordnung / § 79a [Entscheidung durch den Vorsitzenden]
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