Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
Leitsatz (redaktionell)
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 2 EStG muß unterbleiben, wenn dies die Vorwegnahme der Hauptsache darstellt.
Normenkette
EStG §§ 48, 48a, 48b, 48c; FGO § 114 Abs. 1 S. 2; InsO §§ 81, 91, 129
Nachgehend
Tatbestand
Über das Vermögen der R-GmbH wurde am 1. Januar 2002 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. Den Antrag des Insolvenzverwalters und Antragstellers auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gem. § 48b Einkommensteuergesetz - EStG - lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 22. Mai 2002 ab, weil sich die R-GmbH im Insolvenzverfahren befinde und ihr Geschäftsbetrieb nicht fortgeführt werde. Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Antragsteller damit, dass er weitere Zahlungen bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens erwarte und für diese die Freistellungsbescheinigung benötige. Er habe als Abwickler der ehemaligen unternehmerischen Aktivitäten der R-GmbH keinen Einfluss auf illegale Beschäftigungen im Baugewerbe und unterliege bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens gesetzlichen Verpflichtungen sowie persönlicher Haftung, weshalb ein etwaiger zu sichernder Steueranspruch nicht gefährdet sei. Es gäbe aber auch keine zu sichernden Steuern im Sinne des § 48c EStG, weil keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt würden und wegen vorhandener Verlustvorträge keine Körperschaftsteuer entstehen werde.
Der Antrag auf Erteilung der Freistellungsbescheinigung gem. § 48b EStG im Wege der einstweiligen Anordnung wird damit begründet, dass eine Kürzung der noch zu erwartenden Zahlungen um d...