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FG Berlin Beschluss vom 03.04.2006 - 2 B 2460/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

OSZE-Hilfskraft im Kosovo - Aufwandsentschädigungen des auswärtigen Amtes

 

Leitsatz (redaktionell)

Wer als "Administrative & Budget Officer" an der Mission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) im Kosovo teilnimmt, wofür ihm von der OSZE Dienstzeugnisse ausgestellt werden, steht zur OSZE in einem Dienstverhältnis im Sinne von § 1 LStDV.

Aufwandsentschädigungen, die der unbeschränkt steuerpflichtige Teilnehmer an der OSZE-Mission vom auswärtigen Amt bezieht, stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn (von dritter Seite) für die Teilnahme an der Mission dar. Insbesondere kam die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG im summarischen Verfahren nicht zum Tragen, da anhand der präsenten Beweismittel nicht davon auszugehen war, dass die Zahlungen als Aufwandsentschädigungen im Bundeshaushaltsplan ausgewiesen waren.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 12 S. 1; LStDV § 1

 

Tatbestand

I.

Die miteinander verheirateten, in den Streitjahren 2001 und 2003 zusammenveranlagten Antragsteller erstreben die Aussetzung der Vollziehung ihrer die Streitjahre betreffenden Einkommensteuerbescheide.

Die Antragstellerin war im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 20. Mai 2001 in Berlin unselbständig tätig. Seit dem 23. Mai 2001 nahm sie bis Ende 2003 und darüber hinaus an der Mission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa - OSZE - im Landesteil Kosovo der Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbiens und Montenegros) als "Administrative & Budget Officer" teil. Hierfür sagte ihr die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, gemäß fortgeschriebener "Zuwendungsvereinbarung" vom 14. Mai 2001 auf der Grundlage, dass ihr die OSZE die Kosten ihrer Unterkunft und Verpflegung nach einem Tagegeld erstatte und ihr...

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