rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Behandlung der Zuteilung von neuen Aktien im Rahmen der Aufspaltung eines US-amerikanischen Unternehmens durch einen sog. Spin-off.
Leitsatz (redaktionell)
1. Bezüge von in Drittstaaten ansässigen und kein Einlagekonto nach § 27 KStG führenden ausländischen Kapitalgesellschaften können zu den nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen gehören, wenn unter Heranziehung des ausländischen Rechts eine Einlagenrückgewähr i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliegt. Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts auf ausländische Sachverhalte und damit auch bei der Prüfung eines sog. Spin-off ist sodann eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen (Anschluss an BFH, Urteil v. 13.7.2016, VIII R 47/13 und VIII R 73/13).
2. Eine Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen kann u. a. vorliegen, wenn die Leistungen der Kapitalgesellschaft im Wirtschaftsjahr das Nennkapital und den im Vorjahr festgestellten ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Demgegenüber ist eine Sachausschüttung mit einer Dividende i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vergleichbar, wenn sie aus vorhandenen – laufenden oder in früheren Jahren angesammelten – Jahresüberschüssen der Gesellschaft (earnings und profits) gezahlt wird.
3. Gliedert eine US-amerikanische Inc. eine Sparte als selbstständiges Unternehmen (neue Inc.) aus (sog. Spin-off; im Streitfall: Streitjahr 2012) und erhält jeder Anteilseigner für jede bisherige Aktie zusätzlich neue Aktien der neugegründeten Inc. zugeteilt, wobei die Maßnahme von der bisherigen Inc. nicht durch eine Kapitalherabsetzung, sondern durch eine Verminderung der „Retained Earnings” finanziert wird, so ...