Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer-Meßbetrag 1991
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Rahmen der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ist streitig, ob Bearbeitungsgebühren und Schuldzinsen für ein langfristiges Darlehen, welches dem Kläger im Streitjahr zur Verfügung gestellt und mit dessen Zinsen er belastet wurde, zu den Entgelten für Schulden gehören, wenn das Darlehen vorerst nicht benötigt und deshalb als Festgeld angelegt wurde.
Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer ein Gasthaus, welches im Mai 1991 durch Brand teilweise zerstört wurde. Für dessen Wiederaufbau nahm er am 11. September 1991 ein Darlehen über die Summe von 1.640.000 DM auf (Darlehensvertrag vom 11. September 1991 Nr. 3410138203). Vereinbart war eine Zinsfestschreibung bis zum 30.9.2001 bei einem jährlichen Zinssatz von 8,5 %. Festgelegt war ferner eine einmalige, sofort fällige, nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr von 4 % der Darlehenssumme (65.600,– DM vgl. Ziff. 3.3 des Darlehensvertrages). Das Darlehen wurde an den Kläger im September 1991 zu 100 % ausbezahlt. Wegen Verzögerungen beim Wiederaufbau des Gasthauses wurden die Darlehensmittel zunächst nicht benötigt und daher als Festgeld angelegt. Aus dieser Festgeldanlage wurden im Streitjahr Zinseinnahmen in Höhe von 34.606 DM erzielt. Die Schuldzinsen für das aufgenommene Darlehen beliefen sich auf 39.883 DM.
In der Gewerbesteuer(GewSt)-Erklärung für das Jahr 1991 nahm der Kläger weder hinsichtlich der gezahlten Schuldzinsen noch bezüglich der Bearbeitungsgebühr eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG vor. Dem folgte das beklagte Finanzamt – FA– bei der Festsetzung des GewSt-Meßbetrages nicht. Im Bescheid vom 2...