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FG Baden-Württemberg Urteil vom 30.03.2006 - 6 K 211/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhebung von Zinsen bei Null-Festsetzung aufgrund Verlustrücktrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Mangels Liquiditätsvorteils entstehen keine Zinsen nach § 233a AO, wenn ein Verlustrücktrag im Nachhinein zu einer Steuerfestsetzung von Null führt.

2. Die Tatsache, dass für den Zeitraum zwischen der Bekanntgabe des ursprünglichen Steuerbescheides bis zur Bekanntabe des nach § 10d Abs. 1 S. 5 EStG gänderten Bescheides eine Zahlungsverpflichtung bestand, der der Steuerpflichtige nicht nachgekommen ist, ist eine Frage von Säumniszuschlägen aber nicht von Zinsen nach § 233a AO.

 

Normenkette

AO § 233a Abs. 3 S. 1; EStG § 10d Abs. 1 S. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.04.2007; Aktenzeichen I R 35/06)

BFH (Urteil vom 24.04.2007; Aktenzeichen I R 35/06)

 

Tenor

1. Die Zinsen zur Körperschaftsteuer 1999 werden mit 0 DM festgesetzt.

2. Das beklagte Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind die festgesetzten Zinsen zur Körperschaftsteuer 1999; insoweit handelt es sich um ein Folgeverfahren zum Verfahren 6 K 12/05.

Wie bereits im Verfahren 6 K 12/05 ausgeführt, hat das beklagte Finanzamt – FA – mit geändertem Körperschaftsteuerbescheid vom 13. Januar 2005 die Körperschaftsteuer auf 0 DM/0 EUR festgesetzt. In dem Bescheid heißt es weiter „Die bisherige Zinsfestsetzung bleibt bestehen.”

Im ursprünglichen Körperschaftsteuerbescheid vom 23. August 2001 waren Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung i.H. von 620 DM festgesetzt worden, die sich wie folgt errechneten:

  • Festgesetzte Körperschaftsteuer, abgerundet auf volle hundert DM: 31.000 DM;
  • Zu berücksichtigende Vorauszahlungen: 0 DM;
  • Beginn des Zinslaufs: 01. April 2001;
  • Ende des Zinslaufs: 26. August 2001;
  • Dauer der vollen Monate des Zinslaufes: vier;
  • Höhe der Zinsen: 4 ×...

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