Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe für die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes verstößt weder gegen Unionsrecht noch gegen das Rückwirkungsverbot
Leitsatz (redaktionell)
Die Regelung des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, nach der Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes bei einem Berichtigungszeitraum von 10 Jahren jährlich 10 % der Herstellungskosten des Gebäudes sind, verstößt weder gegen Unionsrecht noch gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 15a Abs. 1 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes.
Der Kläger (Kl) ist Gesellschafter der Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüfungskanzlei A und Kollegen Für die Errichtung eines überwiegend von ihm privat genutzten Wohnhauses schloss er im September 2003 einen Generalunternehmervertrag. In seiner im Oktober 2003 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat September 2003 machte der Kl wegen einer geplanten umsatzsteuerpflichtigen Vermietung des Gebäudes Vorsteuern i.H.v. 4.000 EUR geltend. Von der Gesamtwohnfläche des Wohnhauses von 410,62 qm sollten 19,89 qm Keller an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus X als Archiv für jährlich 300 EUR zzgl. USt vermietet werden. Ein Drittel der in das Haus integrierten Garage sollte an die Partnerschaftsgesellschaft A und Kollegen für jährlich 420 EUR zzgl. USt vermietet werden.
Die im Voranmeldungsverfahren geltend gemachten Vorsteuerb...