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FG Baden-Württemberg Urteil vom 29.06.1994 - 5 K 57/92

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.05.1995; Aktenzeichen I R 105/94)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Bescheids vom 9. Mai 1994 wird der einheitliche Gewerbesteuer-Meßbetrag 1988 auf … DM ermäßigt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen bis zum 9. Mai 1994 die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Die danach anfallenden Kosten trägt der Beklagte allein.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß errechneten Betrags Sicherheit leistet.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.

6. Der Streitwert beträgt bis zum 9. Mai 1994 DM …; für die Zeit danach wird er auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe eine Rückstellung für Pensionsverpflichtungen gebildet werden darf.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin (Klin), einer GmbH, ist der Handel mit … einschließlich Zubehör aller Art. Außerdem unterhält die Klin einen Kundendienst für ….

Im Jahre 1988 betrug das Stammkapital der durch notariellen Vertrag vom 29. November 1979 gegründeten Klin … DM, das zu … Herrn … und zu … Frau … gehörte. Außer den Eheleuten … waren bei der Klin seinerzeit … Kundendienstmonteure, … Verkäufer und … kaufmännische Mitarbeiter beschäftigt (vgl. Tz. 6, 7 und 14 des Betriebsprüfungs-Bp-Berichts vom 5. April 1991).

Die Klin hatte am 2. Januar 1980 mit den beiden o.g. Gesellschaftern Anstellungsverträge geschlossen, wonach letztere jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren, denen die Leitung und Überwachung des Unternehmens im ganzen oblag (§ 2 der zitierten Verträge – B. 20 und 28 der Allgemeinen Akten). Neben den Monatsgehältern, die 1988 DM … u...

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