Entscheidungsstichwort (Thema)
Teils mit eigenem PKW und teils mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführte Fahrten eines Behinderten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Einkommensteuer 2003
Leitsatz (redaktionell)
Ein Behinderter (i.S. von § 9 Abs. 2 S. 3 EStG), der die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte teilweise mit dem eigenen PKW und teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchführt, darf täglich entweder einheitlich für beide Verkehrsmittel die Entfernungspauschale oder für beide Verkehrsmittel einheitlich die tatsächlichen Kosten geltend machen. Die Wahl einer Kombination (z.B. Entfernungspauschale für den mit öffentlichen Verkehrmitteln zurückgelegten Fahrtanteil, tatsächliche Kosten für den mit dem PKW durchgeführten Fahrtanteil) ist nicht zulässig.
Normenkette
EStG 2003 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Sätze 1-2, Abs. 2 Sätze 1-3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird Abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung weiterer Werbungskosten.
Die am 20. Mai 1955 geborene Klägerin war im Streitjahr 2003 als Bankkauffrau für die BW-Bank in <$$$> nicht selbständig tätig. Im Rahmen der Werbungskosten hierzu machte sie für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 195 Tage die Entfernungspauschale geltend. Ihren Angaben zufolge fuhr sie zunächst mit ihrem PKW von ihrer Wohnung aus 17 km bis zum Bahnhof nach <$$$> Die verbleibenden 82 km legte sie mit der Bahn zurück. Die Höhe der Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel gab die Klägerin mit insgesamt 1.682 EUR an. Die Klägerin hat ei...