Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung als Organgesellschaft im Billigkeitswege. Übergangsregelung bei Verschärfung der Rechtsprechung. Bindungswirkung ermessenslenkender Verwaltungsanweisungen im Gerichtsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein gewissenhafter Steuerpflichtiger durfte bei Bestehen einer unmittelbaren und mit 50 % nicht unwesentlichen Beteiligung der Organträgerkapitalgesellschaft an der Organgesellschaft davon ausgehen, dass die finanzielle Eingliederung als Voraussetzung einer umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt. Die Organschaft ist daher nach der Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 5. Juli 2011 (IV D 2-S 7105/10/10001, BStBl I 2011, 703) noch bis einschließlich 31. Dezember 2011 anzuerkennen.
2. Für den Fall einer rückwirkenden verschärfenden Änderung der Rechtsprechung ist es Sache der obersten Verwaltungsbehörden, auf der Grundlage der §§ 163, 227 AO unbillige Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes durch Übergangsregelungen zu vermeiden, die auch von den Steuergerichten grundsätzlich zu beachten sind.
3. Hat die Verwaltung in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu prüfen, ob sich die Behörden an die Richtlinien gehalten haben und ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen.
Normenkette
AO §§ 5, 163 Abs. 1 S. 1, § 227; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 102
Nachgehend
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Oktober 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2016 verpflichtet, gegenüber der Klägerin für die Jahre 2008 bis 2010 keine Umsatzsteuer festzusetzen.
2. Der Beklagte trägt di...