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FG Baden-Württemberg Urteil vom 24.01.2001 - 5 K 232/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unter die Entnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG fallen alle Kraftfahrzeuge, die nach allgemeinen Erfahrungssätzen einer nicht nur gelegentlichen privaten Mitbenutzung zugänglich sind. Es ist nicht entscheidend, ob das Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich als "Pkw" oder anderes Fahrzeug besteuert wird (entgegen BMF-Schreiben vom 12.5.1997 IV B 2 - S 2177 - 29/97, BStBl I 1997, 562). Ausgenommen sind nur solche Kraftfahrzeuge, bei denen aufgrund ihrer Beschaffenheit allenfalls eine gelegentliche private Einzelnutzung denkbar ist.

2. Das Vorhandensein eines Zweitwagens rechtfertigt keine Abweichung vom allgemeinen Erfahrungssatz, dass das einzige betriebliche Kraftfahrzeug regelmäßig nicht ausschließlich betrieblich genutzt wird.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.02.2003; Aktenzeichen X R 23/01)

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) betreibt seit 15. März 1995 als Einzelunternehmer eine … und einen Einzelhandel mit …. Bereits seit Anfang 1992 ist er Jagdpächter eines 117 ha großen Jagdreviers in … Zum Betriebsvermögen des Kl gehört ein Fahrzeug …. Dieses hat lt. Kraftfahrzeugschein ein bauartbedingtes zulässiges Gesamtgewicht von 2.950 kg. Es hat 5 Fahrgastplätze und wird vom Kl in dem baulichen Zustand genutzt, wie es der Hersteller gefertigt hatte. Im Fahrzeugschein wird dieses Fahrzeug als „Pkw geschlossen” bezeichnet. Ausweislich des Bescheides über Kraftfahrzeugsteuer vom 22. Dezember 1998 ist es bis 14. Dezember 1998 für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke als Personenkraftwagen, danach als sonstiges Fahrzeug eingeordnet. Es war ursprünglich am 1. Februar 1992 auf den damaligen Arbeitgeber des Kl als Leasingnehmer zugelassen worden. Der Kl ü...

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